Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0001 E 25. Juni 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid wird der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1988, Zl. 87/17/0245).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L05