Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0065 E 12. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche VwGH 7.7.1992, 91/08/0065).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L02