Verwaltungsgerichtshof
07.04.2022
Ra 2019/07/0061
GRS wie Ra 2016/05/0065 E 12. Dezember 2017 RS 1
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche VwGH 7.7.1992, 91/08/0065).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070061.L02