Verwaltungsgerichtshof
21.10.2021
Ra 2019/07/0055
Die wasserbehördlich genehmigte Satzung eines Wasserverbandes gemäß Paragraph 88 c, WRG 1959 mit dem darin festgeschriebenen Verbandszweck stellt keinen Privatrechtstitel, sondern - wenn dies darin vorgesehen ist - eine im Wasserrecht verwurzelte öffentlich-rechtliche Übernahme der Instandhaltungsverpflichtungen seiner Mitglieder durch den Wasserverband dar. Dies führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde eine solche Instandhaltungsverpflichtung - wenn sie in der Satzung nicht etwa nur fakultativ als "Kann"-Bestimmung geregelt ist - als vorrangige "rechtsgültige Verpflichtung eines anderen" iSd. Paragraph 50, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Absatz 6,) WRG 1959 unmittelbar dem Wasserverband gegenüber geltend zu machen hat.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L04