Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0055

Rechtssatz

Die wasserbehördlich genehmigte Satzung eines Wasserverbandes gemäß Paragraph 88 c, WRG 1959 mit dem darin festgeschriebenen Verbandszweck stellt keinen Privatrechtstitel, sondern - wenn dies darin vorgesehen ist - eine im Wasserrecht verwurzelte öffentlich-rechtliche Übernahme der Instandhaltungsverpflichtungen seiner Mitglieder durch den Wasserverband dar. Dies führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde eine solche Instandhaltungsverpflichtung - wenn sie in der Satzung nicht etwa nur fakultativ als "Kann"-Bestimmung geregelt ist - als vorrangige "rechtsgültige Verpflichtung eines anderen" iSd. Paragraph 50, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Absatz 6,) WRG 1959 unmittelbar dem Wasserverband gegenüber geltend zu machen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L04