Verwaltungsgerichtshof
20.10.2022
Ra 2019/07/0022
Es ist davon auszugehen, dass bereits die (alleinige) Vorschreibung, die Durchführung einer vorgeschriebenen Maßnahme bis zu einem bestimmten Termin anzuzeigen, selbstredend auch beinhaltet, dass die letztmalige Vorkehrung bis zu diesem Termin durchgeführt worden sein muss, andernfalls eine unrichtige Meldung an die Behörde erstattet werden würde. Insoweit stellt die Anordnung des VwG ("... Frist für die Durchführung und Meldung der letztmaligen Vorkehrung ...") gegenüber der Anordnung der belangten Behörde ("Die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen ist der Wasserrechtsbehörde bis ... schriftlich anzuzeigen.") keine Erweiterung der aufgetragenen Verpflichtungen dar.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070022.L02