Verwaltungsgerichtshof
28.04.2022
Ra 2019/06/0174
Die Auskunft aus dem Melderegister stellt nur ein Indiz für den tatsächlichen Aufenthalt dar, reicht aber keinesfalls für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung aus. Eine nicht rechtswirksame Zustellung eines Aufforderungsschreibens nach Paragraph 19, Absatz 4, BStMG 2002 stellt ein Unterbleiben der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut dar, sodass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird und die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG 2002 zu bewirken.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060174.L03