Verwaltungsgerichtshof
28.04.2022
Ra 2019/06/0174
Die Wortfolge "binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung" in Paragraph 19, Absatz 4, BStMG 2002 bezieht sich nur auf die Dauer der Zahlungsfrist, sie bedeutet aber nicht, dass eine nicht rechtswirksame Zustellung keinen Fall des Unterbleibens der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut darstellen würde. Die bloße Kenntnisnahme der Aufforderung kann dabei nicht mit deren rechtswirksamer Zustellung gleichgesetzt werden. Der Ansicht, es sei im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufes nach Paragraph 19, Absatz 4, leg.cit. auf die "Ausfertigung" der Aufforderung abzustellen, ist nicht beizupflichten, da es auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Fälle hinausliefe, in denen einem Fahrzeuglenker keine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut wirksam zugestellt wird, würde jenen Lenkern, bei denen immerhin der Versuch der Zustellung unternommen wurde, das Recht abgesprochen, in gleicher Weise wie die anderen Lenker bis zum Abschluss des Verfahrens die Ersatzmaut zu entrichten vergleiche zum Ganzen VwGH 20.12.2021, Ra 2020/06/0134, mit Verweis auf VwGH 12.10.2020, Ra 2018/06/0167).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060174.L02