Verwaltungsgerichtshof
12.04.2021
Ra 2019/06/0118
Ein Auftrag gemäß Paragraph 40, Vlbg BauG 2001, den rechtmäßigen Zustand aufgrund einer fehlenden Baubewilligung oder einer von dieser abweichenden Ausführung herzustellen, setzt einerseits voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist, und andererseits, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt oder ein Vorhaben abweichend von dieser errichtet wurde vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage nach der Krnt BauO 1996 etwa VwGH 29.1.2016, 2013/06/0253, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060118.L04