Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0118

Rechtssatz

Ein Auftrag gemäß Paragraph 40, Vlbg BauG 2001, den rechtmäßigen Zustand aufgrund einer fehlenden Baubewilligung oder einer von dieser abweichenden Ausführung herzustellen, setzt einerseits voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist, und andererseits, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt oder ein Vorhaben abweichend von dieser errichtet wurde vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage nach der Krnt BauO 1996 etwa VwGH 29.1.2016, 2013/06/0253, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060118.L04