Das Ersetzen einer Leiter durch einen Stiegenaufgang ist nicht als Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit im Sinne des § 20 Vlbg BauG 2001 anzusehen.Das Ersetzen einer Leiter durch einen Stiegenaufgang ist nicht als Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit im Sinne des Paragraph 20, Vlbg BauG 2001 anzusehen.