Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0073

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/06/0074

Rechtssatz

Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass Paragraph 11, Absatz 3, VVG auf erbrachte Leistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme (arg. "im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt") und nicht zwingend auf die Vollendung der gesamten Ersatzvornahme abstellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060073.L02