Verwaltungsgerichtshof
12.10.2022
Ra 2019/06/0073
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0074
Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass Paragraph 11, Absatz 3, VVG auf erbrachte Leistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme (arg. "im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt") und nicht zwingend auf die Vollendung der gesamten Ersatzvornahme abstellt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060073.L02