Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0023

Rechtssatz

Die Angemessenheit der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG festzusetzenden Frist hängt von der Art des vorhandenen Mangels ab und unterliegt damit grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird mit der bloßen Behauptung, die Frist sei zu kurz gewesen, nicht dargelegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060023.L03