Verwaltungsgerichtshof
25.02.2022
Ro 2019/06/0013
GRS wie Ro 2014/17/0139 B 10. Oktober 2016 RS 1
Ein "Recht auf inhaltlich rechtsrichtige Entscheidung" kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt vergleiche die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche aktuell zum "Recht auf richtige Gesetzesanwendung" auch VwGH vom 19. April 2016, Ra 2016/01/0055, oder vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/08/0172).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019060013.J01