Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0316

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0317

Ra 2019/05/0318

Ra 2019/05/0319

Ra 2019/05/0320

Ra 2019/05/0321

Ra 2019/05/0322

Rechtssatz

Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Wr GaragenG 2008 ist anhand der sich aus den den Bauwillen ausdrückenden Bauplänen ergebenden Anzahl an Stellplätzen zu beurteilen. Ob einzelne Stellplatzflächen Platz für mehr als ein Kraftfahrzeug bieten, spielt demnach keine Rolle.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050316.L05