Verwaltungsgerichtshof
15.05.2020
Ra 2019/05/0316
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0317
Ra 2019/05/0318
Ra 2019/05/0319
Ra 2019/05/0320
Ra 2019/05/0321
Ra 2019/05/0322
Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Wr GaragenG 2008 ist anhand der sich aus den den Bauwillen ausdrückenden Bauplänen ergebenden Anzahl an Stellplätzen zu beurteilen. Ob einzelne Stellplatzflächen Platz für mehr als ein Kraftfahrzeug bieten, spielt demnach keine Rolle.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050316.L05