Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0316

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0317

Ra 2019/05/0318

Ra 2019/05/0319

Ra 2019/05/0320

Ra 2019/05/0321

Ra 2019/05/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/16/0029 E 22. Oktober 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche den Beschluss vom 26. August 2015, Ra 2015/16/0075).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050316.L01