Verwaltungsgerichtshof
22.03.2021
Ra 2019/05/0303
Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Tirol gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen vergleiche etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L09