Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0303

Rechtssatz

Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 stellt nicht darauf ab, aus welchen Gründen es zu einer Betriebseinstellung gekommen ist; das Vorbringen, die revisionswerbende Partei sei in die Auflösung des Bestandverhältnisses nicht eingebunden gewesen, geht daher ins Leere. Es bleibt einem Betroffenen zwar unbenommen, allfällige aus dieser behaupteten Tatsache entstandene Schäden im Zivilrechtsweg geltend zu machen; für die verwaltungsrechtliche Verantwortung, die erforderlichen Maßnahmen nach der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung zu treffen, hat dieser Umstand jedoch keine Bedeutung, zumal diese kein Verschulden des Anlageninhabers an der unterlassenen Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen voraussetzt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L05