Verwaltungsgerichtshof
22.03.2021
Ra 2019/05/0303
Den Bestimmungen des Paragraph 83, GewO 1994 und Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002 ist zwar gemeinsam, dass sie Regelungen für den Fall der Auflassung der betreffenden Anlage (Paragraph 83, GewO 1994) bzw. der Betriebseinstellung (Paragraph 62, Absatz 7, AWG 2002) treffen. Während die GewO 1994 dabei jedoch in der genannten Bestimmung detaillierte Regelungen für die Auflassung (und nur für die Auflassung) einer Betriebsanlage für den Fall vorsieht, dass "der Inhaber einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage" beabsichtigt, die von einer Anordnung an diesen "auflassenden Anlageninhaber" hinsichtlich der für diesen Fall zu treffenden Vorkehrungen (Absatz eins,) über eine Anzeige der Auflassung (Absatz 2,) bis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die getroffenen Vorkehrungen ausreichend sind (Absatz 6,), reichen, enthält das AWG 2002 ein vergleichbares Verfahren nicht; daran ändert auch nichts, dass auch das AWG 2002 eine Anzeige der Auflassung vorsieht (Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, leg. cit.).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L02