Verwaltungsgerichtshof
22.03.2021
Ra 2019/05/0303
GRS wie 2013/07/0060 E 25. September 2014 VwSlg 18938 A/2014 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)
Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen vergleiche E 20. März 2013, 2012/07/0050). Eine Vergleichbarkeit in diesem Sinn liegt - hinsichtlich der nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bestehenden Verpflichtung der Behörde zur Anordnung entsprechender Maßnahmen und der diesbezüglich den Nachbarn eingeräumten Rechtsposition - zwischen den Bestimmungen des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 und des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 vor.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L01