Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0231

Rechtssatz

Anderen Parteien als dem Revisionswerber (so insbesondere der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese nicht selbst Revision erhebt) steht auch dann, wenn sie beantragen, der Revision stattzugeben, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung kein Kostenersatz zu, da ein Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem VwGH im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ro 2016/13/0033, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050231.L04