Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0231

Rechtssatz

Die Revisionswerberin hat mit ihrem Antrag um die Bewilligung einer Lüftungsanlage angesucht. Eine solche bedarf als Errichtung einer mechanischen Anlage für die Be- und Entlüftung von Garagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Wr GaragenG 2008 einer Baubewilligung nach der Wr BauO und stellt ein sowohl von der Garage, in der die Lüftungsanlage verwirklicht werden soll (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.), als auch von der Schaffung von Kfz-Stellplätzen (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.) zu unterscheidendes und eigenständig zu beurteilendes Vorhaben dar vergleiche VwGH 27.9.2013, 2010/05/0014, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050231.L01