Verwaltungsgerichtshof
25.08.2020
Ra 2019/05/0231
Die Revisionswerberin hat mit ihrem Antrag um die Bewilligung einer Lüftungsanlage angesucht. Eine solche bedarf als Errichtung einer mechanischen Anlage für die Be- und Entlüftung von Garagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Wr GaragenG 2008 einer Baubewilligung nach der Wr BauO und stellt ein sowohl von der Garage, in der die Lüftungsanlage verwirklicht werden soll (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.), als auch von der Schaffung von Kfz-Stellplätzen (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.) zu unterscheidendes und eigenständig zu beurteilendes Vorhaben dar vergleiche VwGH 27.9.2013, 2010/05/0014, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050231.L01