Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0227

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0199 B 26. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Bestätigung der Zurückweisung des Bauansuchens hat das LVwG eine meritorische Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers vorgenommen, weswegen dieser nicht in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung verletzt sein kann. Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das LVwG kann in diesem Fall den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, wenn es die Zurückweisung als rechtswidrig erachtet. Eine Entscheidung des VwG in der Verwaltungssache ist in einem derartigen Fall daher weder erforderlich noch zulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0228

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050227.L02