Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2019/05/0227
GRS wie Ra 2018/06/0199 B 26. Februar 2019 RS 2
Durch die Bestätigung der Zurückweisung des Bauansuchens hat das LVwG eine meritorische Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers vorgenommen, weswegen dieser nicht in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung verletzt sein kann. Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das LVwG kann in diesem Fall den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, wenn es die Zurückweisung als rechtswidrig erachtet. Eine Entscheidung des VwG in der Verwaltungssache ist in einem derartigen Fall daher weder erforderlich noch zulässig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0228
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050227.L02