Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0092

Rechtssatz

Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des VwGH zu einer Bestimmung gibt, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. In den Revisionszulässigkeitsgründen wäre in diesem Zusammenhang zumindest eine konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall notwendig gewesen vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050092.L00