Verwaltungsgerichtshof
17.11.2022
Ro 2019/05/0024
Dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr Bundesministerin für Justiz) kommt keine Zuständigkeit in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zu vergleiche die Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,). Die Revisionsbeantwortung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz war somit bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050024.J10