Verwaltungsgerichtshof
17.11.2022
Ro 2019/05/0024
Der Verweis auf ein aufgrund einer Aufhebung durch den VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mittlerweile "ex tunc" aus dem Rechtsbestand beseitigtes Erkenntnis stellt keine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG dar.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050024.J07