Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0024

Rechtssatz

Der Verweis auf ein aufgrund einer Aufhebung durch den VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mittlerweile "ex tunc" aus dem Rechtsbestand beseitigtes Erkenntnis stellt keine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050024.J07