Verwaltungsgerichtshof
17.11.2022
Ro 2019/05/0024
GRS wie 2011/09/0021 E 28. Februar 2012 RS 3
Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (Hinweis E 25. April 2003, 2001/12/0195) oder wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen (Hinweis E 21. Dezember 1999, 97/19/0787).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050024.J05