Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/09/0021 E 28. Februar 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (Hinweis E 25. April 2003, 2001/12/0195) oder wenn die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen (Hinweis E 21. Dezember 1999, 97/19/0787).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050024.J05