Verwaltungsgerichtshof
11.12.2019
Ra 2019/05/0013
Wenn in der Fußnote 3a zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVPG 2000 von "Erschließungsstraßen" die Rede ist, lässt sich aus dieser gesetzlichen Regelung nicht ableiten, dass als "Erschließungsstraßen" nur Straßen für den motorisierten Individualverkehr, die innerhalb des Vorhabensgebietes gelegen sind, in Frage kämen und alle übrigen Verkehrswege bis zu dem Vorhabensgebiet, die dem motorisierten Verkehr zu oder von diesem Gebiet dienten, nicht zu berücksichtigen seien, zumal auch in dieser Fußnote auf einen "über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich" abgestellt wird.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050013.L14