Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0008

Rechtssatz

Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310, und VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013, mwN), das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche etwa VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184, mwN). Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei - anders als etwa bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 - nicht an.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0009

Ra 2019/05/0010

Ra 2019/05/0011

Ra 2019/05/0012

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050008.L06