Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2019/05/0008
Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310, und VwGH 26.6.2014, Ra 2014/04/0013, mwN), das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche etwa VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184, mwN). Auf subjektive, in der Person des Erklärenden gelegene Umstände oder darauf, ob die Parteienerklärung von einem rechtskundigen Parteienvertreter abgegeben wurde, kommt es hiebei - anders als etwa bei der Beurteilung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 - nicht an.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0009
Ra 2019/05/0010
Ra 2019/05/0011
Ra 2019/05/0012
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050008.L06