Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0008

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG (an eine Berufung) materiell entsprechen und so zu verstehen sein, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann vergleiche dazu die Materialien Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7). Diese Zielsetzung wie auch insbesondere der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 - anders, als dies nach dem VwGG in den Fassungen vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 der Fall war -

die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt bzw. eingebracht werden muss, lassen es als sachlich geboten erscheinen, bei der Beurteilung einer Beschwerde nach dem VwGVG 2014 in formaler Hinsicht nicht denselben strengen Maßstab anzulegen wie an einen Rechtsmittelschriftsatz, wenn für diesen grundsätzlich Anwaltspflicht gilt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0009

Ra 2019/05/0010

Ra 2019/05/0011

Ra 2019/05/0012

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050008.L05