Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/12/0010 E 13. November 2014 VwSlg 18968 A/2014 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Verständnis der insoweit übereinstimmenden Überlegungen der Regierungsvorlage (2009 BlgNR römisch 24 . GP, 4) und des Verfassungsausschusses (2112 BlgNR römisch 24 . GP, 7) zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 sollte diese Bestimmung jedenfalls nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als der bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG. Zudem spricht der Hinweis im Bericht des Verfassungsausschusses auf die Bezeichnung des Bescheides im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG gegen eine streng formale Interpretation, solange der Gegenstand des Verfahrens - wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6 und 7 ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden - zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0009

Ra 2019/05/0010

Ra 2019/05/0011

Ra 2019/05/0012

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050008.L01