Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2019/05/0008
GRS wie Ra 2017/09/0055 B 24. Jänner 2018 RS 4
Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum VwGVG 2014 (2112 BlgNR 24. GP, 7) entsprechen die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 materiell jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist daher weiter von Bedeutung, wonach die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen hatte, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen vergleiche VwGH 11.4.1991, 90/06/0223); keinesfalls sollte aber damit ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden vergleiche VwGH 26.5.1992, 88/05/0191).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0009
Ra 2019/05/0010
Ra 2019/05/0011
Ra 2019/05/0012
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050008.L00