Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0006

Rechtssatz

Paragraph 50, VwGVG 2014 ist Teil des mit "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks ("Besondere Bestimmungen") des VwGVG 2014 und demnach "in Verwaltungsstrafsachen" anzuwenden. Während Paragraph 28, VwGVG 2014 unter engen Voraussetzungen dem VwG erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet Paragraph 50, VwGVG 2014 das VwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist vergleiche VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN). Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG 2014 und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050006.L00