Verwaltungsgerichtshof
22.03.2023
Ro 2019/04/0234
Durch die Rechtsprechung des VwGH ist als Leitlinie vorgegeben, dass der Auftraggeber bei der Festlegung des Leistungsgegenstandes grundsätzlich frei ist, soweit er das Diskriminierungsverbot sowie die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und den Wettbewerbsgrundsatz beachtet.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040234.J03