Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0234

Rechtssatz

Durch die Rechtsprechung des VwGH ist als Leitlinie vorgegeben, dass der Auftraggeber bei der Festlegung des Leistungsgegenstandes grundsätzlich frei ist, soweit er das Diskriminierungsverbot sowie die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und den Wettbewerbsgrundsatz beachtet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019040234.J03