Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0229

Rechtssatz

Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 99 d, Absatz eins und 2 BWG (die die Strafbarkeit juristischer Personen für ihr zurechenbares Verhalten von natürlichen Personen weitgehend ident mit Paragraph 30, Absatz eins und 2 DSG regelt) ergangene Rechtsprechung vom 29. März 2019, Ro 2018/02/0023, betreffend die Bestimmtheit der Verfolgungshandlung iSd Paragraphen 31 und 32 VStG bzw. der Bestrafung iSd Paragraph 44 a, VStG ist auch für die Rechtsfrage, inwiefern für die Bestrafung einer juristischen Person wegen Verstößen gegen die DSGVO bzw. das DSG gemäß Paragraph 30, DSG die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens erforderlichen Feststellungen zu treffen sind und im Spruch gemäß Paragraph 44 a, VStG tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer namentlich genannten natürlichen Person aufzunehmen ist, heranzuziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040229.J05