Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0121 E 17. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Allerdings führt der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Anwendung des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen (siehe VwGH 17.5.2018, Ra 2017/17/0712, 0713, Rn. 8, mwN zur alten Rechtslage nach Paragraph 65, VStG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040122.L02