Verwaltungsgerichtshof
13.09.2022
Ra 2019/04/0117
GRS wie Ra 2019/04/0048 B 22. Mai 2019 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)
Eine Abwägungsentscheidung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 kann nur jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten, mit der beantragten Änderung verbundenen Vor- und Nachteile getroffen werden. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei Abwägung im Einzelfall etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040117.L03