Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0116

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, ob der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses Mängel aufweist oder nicht, wäre das Verwaltungsgericht insofern, als keine Zurückweisung der Beschwerde oder Einstellung des Beschwerdeverfahrens (etwa wegen Zurückziehung der Beschwerde oder Tod des Beschwerdeführers, vergleiche dazu Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 50, Rz 9, sowie VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137) in Betracht kam, zur Vornahme einer Sachentscheidung (im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches), mithin auch zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches vergleiche in diesem Zusammenhang bspw. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053), verpflichtet gewesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040116.L03