Verwaltungsgerichtshof
03.02.2020
Ra 2019/04/0116
Ungeachtet dessen, ob der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses Mängel aufweist oder nicht, wäre das Verwaltungsgericht insofern, als keine Zurückweisung der Beschwerde oder Einstellung des Beschwerdeverfahrens (etwa wegen Zurückziehung der Beschwerde oder Tod des Beschwerdeführers, vergleiche dazu Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 50, Rz 9, sowie VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137) in Betracht kam, zur Vornahme einer Sachentscheidung (im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches), mithin auch zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches vergleiche in diesem Zusammenhang bspw. VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053), verpflichtet gewesen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040116.L03