Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0106

Rechtssatz

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (insbesondere im Rechtsinformationssystem des Bundes [RIS]) dient einerseits der Rechtssicherheit, in dem es dem Rechtssuchenden eine neben dem Gesetz bestehende Rechtsquelle insbesondere über die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts erschließt vergleiche VfGH 28.6.1990, G 315/89, G 67/90 = VfSlg. 12.409 aus 1990,), andererseits der Transparenz, indem es eine wirksame Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch die Öffentlichkeit ermöglicht vergleiche zu alldem Lutschounig, EvBl 2019/1, Anmerkung zu OGH 21.3.2018, 1 Ob 22/18v; Kockler, Publikation von Gerichtsentscheidungen und Anonymisierung, JurPC 1996, 46). Um dabei die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen (Parteien, Zeugen und andere Verfahrensbeteiligte) zu wahren, bedarf es der Anonymisierung personenbezogener Daten vergleiche Weixelbraun-Mohr, EvBl 2019/1, Anmerkung zu OGH 21.3.2018, 1 Ob 22/18v).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040106.L07