Verwaltungsgerichtshof
09.08.2021
Ra 2019/04/0106
Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz S. LVwGG in der bis dato unverändert geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013, obliegt der Evidenzstelle "die vollständige und übersichtliche, allen Richterinnen und Richtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes". Die der Evidenzstelle zukommende Entscheidungsdokumentation steht im Zusammenhang mit der in Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. enthaltenen Verpflichtung der Präsidentin, zur Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren vergleiche Erläuterungen zum S. LVwGG - Nr. 304 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 14. Gesetzgebungsperiode, Seite 34). Die Aufgabe der Entscheidungsdokumentation dient somit ausschließlich den Richterinnen und Richtern. Davon zu unterscheiden ist der Zugang der Öffentlichkeit zu den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040106.L05