Verwaltungsgerichtshof
09.08.2021
Ra 2019/04/0106
Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde richtet sich demnach nach der funktionalen Zuordnung des handelnden Organs zu einer Staatsfunktion vergleiche Regierungsvorlage 2168 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6). Da die monokratisch besorgte Justizverwaltung der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen ist vergleiche VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 42, mwN) und Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, Verwaltungsorgane sind vergleiche VfGH 26.9.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn. 39; 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, jeweils mwN), unterliegt die Justizverwaltung, soweit sie monokratisch organisiert ist, der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter hingegen in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichte vor vergleiche VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10, Rn. 32, mwN), weshalb die Datenschutzbehörde für kollegial zu besorgende Justizverwaltungssachen nicht zuständig ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040106.L01