Verwaltungsgerichtshof
03.12.2020
Ra 2019/04/0089
Fallbezogen hatte das Verwaltungsgericht die Frage zu lösen, ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin über eine Gewerbeberechtigung verfüge, die sie zur Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen berechtigt. Betreffend den Umfang der Gewerbeberechtigung ist laut Paragraph 29, GewO 1994 primär der Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblich. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bestimmungen entsprechend fallbezogen den Wortlaut der Gewerbeberechtigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin "Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" und "Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst)" interpretiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass deren Umfang unter Berücksichtigung der Nebenrechte die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen abdecke. Diese in Hinblick auf die Ausschreibungsbedingungen getroffene Auslegung im Zusammenhang mit dem Umfang der Gewerbeberechtigung stellt eine rechtliche Beurteilung im Einzelfall dar, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040089.L01