Verwaltungsgerichtshof
27.01.2020
Ra 2019/04/0074
Mit dem bloßen Hinweis auf die Tätigkeit einzelner Amtssachverständiger bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wird nicht aufgezeigt, dass bei diesen eine Hemmung ihrer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten und von ihnen zu beurteilenden Fachfragen gegeben gewesen wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0075
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040074.L02