Verwaltungsgerichtshof
22.05.2019
Ra 2019/04/0048
Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 sind gemäß Paragraph 83, Absatz 2, MinroG 1999 öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" stellt in diesem Zusammenhang keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 zu berücksichtigen vergleiche VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015-0016).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040048.L01