Verwaltungsgerichtshof
22.05.2019
Ra 2019/04/0048
Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN). Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681-0684, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040048.L00