Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0048

Rechtssatz

Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN). Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681-0684, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040048.L00