Verwaltungsgerichtshof
21.06.2021
Ra 2019/04/0017
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/04/0018
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG umfasst die Parteistellung der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinden lediglich die in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 MinroG genannten Interessen, nicht jedoch auch das durch Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG geschützte Interesse des Grundeigentümers auf Genehmigung eines von einem "Dritten" beantragten Gewinnungsbetriebsplans nur vorbehaltlich und im Rahmen seiner wirksamen Zustimmung. Den Gemeinden steht daher die Geltendmachung des gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG geschützten Interesses des Grundeigentümers im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG nicht zu.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040017.L06