Verwaltungsgerichtshof
30.04.2019
Ro 2019/04/0013
Der Begriff "Kontaktanschrift" kann nur so verstanden werden, dass es sich dabei um eine Adresse handelt, an der mit dem Hersteller unmittelbar Kontakt aufgenommen werden kann. Dies ist bei der Angabe einer Webseite nicht der Fall. Hier muss erst diese Webseite aufgerufen werden, um zur Kontaktanschrift zu gelangen. Überdies gewährleistet die Angabe einer Webseite nicht für alle Verbraucher die Möglichkeit mit dem Hersteller zu kommunizieren, weil dies einen Internetzugang des Verbrauchers voraussetzt. Dem Unionsrechtsgesetzgeber ist nicht zu unterstellen, dass er die Kontaktaufnahme eines Verbrauchers von der Möglichkeit eines Internetzugangs abhängig machen und dadurch im Ergebnis einschränken wollte. Schließlich gewährleistet die Angabe einer Webseite selbst für Verbraucher mit Internetzugang nicht in jedem Fall mit dem Hersteller in Kontakt treten zu können. Dies ist etwa dann nicht möglich, wenn die Webseite in einer für den Verbraucher nicht verständlichen Sprache abrufbar ist. Der Hinweis auf eine Webseite ist daher bloß eine zusätzliche Angabe, kann jedoch die gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Spielzeugkennzeichnungsverordnung geforderte Angabe einer Kontaktanschrift nicht ersetzen vergleiche Leitfaden der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), ABl. EU Nr. C 272 vom 26. Juli 2016 S. 53).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040013.J06