Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0013

Rechtssatz

In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie 2009/48/EG, durch die Angabe einer Kontaktanschrift des Herstellers dessen uneingeschränkte Erreichbarkeit für die Verbraucher sowie die schnelle Kontaktaufnahme für die Marktaufsichtsbehörden zu gewährleisten, ist nicht davon auszugehen, dass der Umfang der als Kontaktanschrift anzugebenden Postanschrift im jeweiligen Einzelfall von der Bekanntheit des Herstellers und der Größe des Orts, in dem sich die Kontaktstelle befindet, abhängig sein soll, zumal dies nicht notwendigerweise die Anschrift sein muss, an der der Hersteller tatsächlich seinen Sitz hat vergleiche Leitfaden der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), ABl. EU Nr. C 272 vom 26. Juli 2016 S. 53). Die Angabe einer deutschen Kontaktanschrift eines Herstellers hat somit gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Spielzeugkennzeichnungsverordnung neben der Postleitzahl und dem Ort - falls vorhanden - auch die Straße und die Hausnummer (bzw. allenfalls die Nummer eines Postfachs) zu umfassen. Die bloße Angabe der Postleitzahl und des Orts neben dem Namen, dem eingetragenen Handelsnamen oder der eingetragenen Handelsmarke des Herstellers reicht für eine vollständige Angabe der Kontaktanschrift iSd Paragraph 2, Ziffer 2, Spielzeugkennzeichnungsverordnung nicht aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040013.J05