Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0013

Rechtssatz

Zweck der Verpflichtung des Herstellers zur Angabe einer Kontaktanschrift ist es, dem Verbraucher in erster Linie zu ermöglichen, mit den für die Herstellung eines Produktes Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen, um diesen gegebenenfalls positive oder negative Bemerkungen zum gekauften Produkt zukommen zu lassen vergleiche EuGH 17. September 1997, Dega, C-83/96, Rn. 17, in Bezug auf Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 6, der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wonach die Etikettierung eines Lebensmittels unter anderem die "Anschrift" des Herstellers zu enthalten habe, unter Hinweis auf die Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage E-2170/95 vom 28. Juli 1995, ABl. C 340, S 19). Ebenso dient die Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers (sowie auch jener des Einführers von in den Wirtschaftsraum der Europäischen Union importierten Produkten) neben dessen Namen, seines eingetragenen Handelsnamens bzw. seiner eingetragenen Handelsmarke der Rückverfolgbarkeit von Produkten. Dadurch soll den Marktaufsichtsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, schnell mit dem Wirtschaftsakteur in Kontakt zu treten, der für das Inverkehrbringen eines unsicheren oder nichtkonformen Produkts auf dem Unionsmarkt verantwortlich ist vergleiche etwa Leitfaden der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), ABl. EU Nr. C 272 vom 26. Juli 2016 S. 52; Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit vom 14. Jänner 2009, KOM(2008) 905 endgültig, S. 15).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040013.J03