Verwaltungsgerichtshof
30.04.2019
Ro 2019/04/0013
Gemäß Paragraph 7, Spielzeugkennzeichnungsverordnung setzt diese Verordnung die Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009, in österreichisches Recht um. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Spielzeug umfasst gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Spielzeugkennzeichnungsverordnung unter anderem die Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers, womit die in Artikel 4, Absatz 6, der Richtlinie 2009/48/EG normierte Pflicht des Herstellers, seine Kontaktanschrift am Spielzeug, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzugeben, umgesetzt wird, indem der Verordnungsgeber den Begriff "Kontaktanschrift" aus dem Richtlinientext übernahm.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019040013.J00