Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0012

Rechtssatz

Zwar statuiert Paragraph 368, GewO 1994 insofern einen subsidiären Auffangtatbestand, als danach nur zu bestrafen ist, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote nicht einhält. Dabei handelt es sich aber nicht um eine (einen Fall der Scheinkonkurrenz darstellende) Anordnung der Subsidiarität dahingehend, dass die damit angesprochene Tat nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer anderen (näher umschriebenen) strafbaren Handlung verwirklicht. Die Subsidiarität bezieht sich diesfalls vielmehr auf die Umschreibung des objektiven Tatbildes, nicht hingegen auf die Strafbarkeit der erfassten Tathandlungen vergleiche zur Anordnung einer Subsidiarität - jeweils gegenüber gerichtlich strafbaren Handlungen - als Fall der Scheinkonkurrenz etwa Paragraph 22, Absatz eins, VStG oder Paragraph 371, Absatz eins, GewO 1994).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040012.J03