Verwaltungsgerichtshof
03.03.2020
Ro 2019/04/0012
Der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann vergleiche VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0213, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040012.J02