Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0012

Rechtssatz

Der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann vergleiche VwGH 20.1.2016, Ra 2015/17/0068, mwN). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0213, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040012.J02