Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/04/0008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/04/0009

Ro 2019/04/0010

Ro 2019/04/0011

Rechtssatz

Nach der ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.3.2012, B 606/11; 3.3.2001, G 87/00) ist es - im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes - dem einfachen Gesetzgeber überlassen, inwieweit er Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den gegenüber einer anderen Person ergangenen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J06